Wem gehört das Copyright?

Vielleicht werden künftige Filmhistoriker die Geschichte des Mediums als eine Diätkur beschreiben: Was schwer war, ist leicht geworden. Man muss einmal daran erinnern, was für ein mechanisches Monstrum aus Metall, Zahnrädern und Zelluloid das Kino einst war, von den Kameras über die Studiolandschaften bis zur Projektion. Das frühe Filmmaterial auf Nitratbasis war technisch ein hoch entzündlicher Sprengstoff, das zahllose Theater in Flammen aufgehen ließ. Kulissen wurden von Brigaden von Zimmerleuten in Handarbeit als Landschaften aus Spanplatten und Gips errichtet. Und wenn das Drehbuch vorsah, dass im Hintergrund ein endloser Strom von Menschen ins gelobte Land ziehen soll, dann mussten tatsächlich tausende Komparsen mit Kostümen, Schminke und Sandalen ausgestattet und in Marsch gesetzt werden.

Nicht, dass Blockbuster-Produktionen nicht auch heute noch gerne mit ihrem schieren Materialaufwand protzen würden. Aber ohne die Bilder aus den Rechnern hätte selbst der bastelfreudige Peter Jackson, der für die Ringe-Trilogie bekanntlich ganze Dörfer und Festungen konstruieren ließ, weder die Armeen aufeinanderprallen lassen noch seinen Königen, Elfen oder dunklen Zaubereren eine angemessene Behausung verschaffen können. Dieselbe Technologie sorgt seit einigen Jahren auch für völlig neue Verhältnisse in der Rezeption von Filmen. "Kino" kann heute überallhin mitgenommen werden, es ist portable geworden. Selbst der Gang zur Videothek wird einem erspart. Es kommt zur dir nach Hause, als "Video on Demand" über die Breitbandleitung, im Abonnement per Post als wöchentliche DVD-Lieferung, oder – für die Unerschrockenen – über Filesharing-Netze. Und weil sich die führenden Hollywood-Studios jüngst auf einen gemeinsamen Standard für "Digital Cinema" geeinigt haben, wird in baldiger Zukunft selbst noch das Trägermaterial Zelluloid durch Bits und Bytes ersetzt werden. Künftig wird der Besuch eines Kinosaals sich wie "Home Entertainment" anfühlen, wenn die Filmbilder als Datenstrom von digitalen Hochleistungsbeamern auf die Leinwand projiziert werden.

Die federführende "Digital Cinema Initiatives" (DGI) ist bereits 2002 gegründet worden, aber wer glaubt, dass die Verantwortlichen die drei Jahre seither damit verbracht hätten, sich ausschließlich um Fragen der Bildqualität und -übertragung Gedanken zu machen, täuscht sich. Schon ein Blick ins Inhaltsverzeichnis der "Digital Cinema System Specification, v.1.0" verrät die wahren Sorgen der Filmstudios: mehr als die Hälfte des 160 Seiten schweren Dokuments beschäftigen sich unter der Rubrik "Security" ausschließlich mit Schutzvorrichtungen der teuren Daten, mit Hilfe von Techniken wie "Trust Management", "Security Architecture" oder "Essence Encryption". Denn dieses wird die Filmgeschichte der Zukunft als erstes feststellen: Je mehr sich das Medium Film ins Immaterielle verflüchtigte, umso gewichtiger, handfester und verzwickter sind die technischen Maßnahmen und juristischen Vorkehrungen geworden, die die Möglichkeiten seines Gebrauchs, die Grenzen seiner Verteilung, die Bedingungen seiner Rezeption regeln. Was dem Kino an Gewichtigkeit verloren geht, legen Gesetzbücher an Umfang zu, wo der Film droht, in seiner Zirkulation allzu flüchtig zu werden, stehen an allen Ecken und Enden technologische Container und juristische Falltüren bereit, ihn wieder einzufangen.

Geistiges Eigentum, intellektuelle Grundstücke

Eine mittlerweile beinahe unüberschaubere Anzahl an Vorschriften, Regelungen und Abmachtungen kümmert sich heute auf nationaler wie internationaler Ebene um die Gesamtheit dessen, was allgemein unter "geistiges Eigentum" zusammengefasst wird: bewegte und unbewegte Bilder, Töne, Musik, Daten, Algorithmen, Texte auf Papier oder auf Festplatten, Informationen, Patentanmeldungen, Ideen, Rechte auf Marken, auf Namen, auf ein charakteristisches Paar runder schwarzer Ohren, einen goldenen Doppelbogen, einen schwungvollen Federstrich auf einem Turnschuh. Der Begriff selbst bleibt dabei notorisch unfassbar – wie soll das gehen: etwas besitzen, das nur als Idee Wirklichkeit hat? Eigentum an einem Geist? Genauer trifft es der englische Ausdruck "Intellectual Property": "Property" bedeutet das Grundstück und das Gebäude darauf, und wer nicht will, dass jemand anders einfach so über die eigene Wiese spaziert, zieht eben einen Zaun drumherum und verlangt Eintritt. Das Recht an geistigen Eigentum ist also eigentlich das Recht, Mauern und Zutrittsbeschränkungen zu errichten und von allen, die von der Wiese Gebrauch machen wollen, einen Obolus zu verlangen. (Und selbstverständlich gelten noch für die Hereingelassenen Verhaltensregeln und Hausordnungen: Herumtollen verboten.) Wer sich ein T-Shirt kauft, darf es umnähen, einfärben oder ein Bild von sich draufdrucken. Wer eine Musik-CD erwirbt und versucht, auch bloß die Reihenfolge der Tracks nach seinem Geschmack zu ändern, begeht unter Umständen Unerlaubtes.

Und während so immer weitere künstliche (technische und juristische) Zäune und Hürden errichtet werden, brechen anderswo traditionelle Unterscheidungen zusammen: Nicht nur die zwischen Bildern und Tönen, die allesamt in Daten übersetzt werden. Auch Kategorien des "Privaten" und des "Öffentlichen" konvergieren, wie im genannten Beispiel des "Home Entertainment", das den Kinosaal nicht nur in technischer, sondern auch in ökonomischer Hinsicht übernimmt. Im vergangenen Jahr machte zum Beispiel die deutsche Videowirtschaft mit 1,75 Milliarden Euro rund doppelt so viel Umsatz wie die Kinokassen. Zu Recht sieht sich der Bundesverband "Audiovisuelle Medien" als "Lokomotive der Filmwirtschaft", stammt doch aus seinen Umsätzen der Löwenanteil der Mittel der Filmförderungsanstalt (FFA), die damit die nächsten deutschen Kinoproduktionen finanzieren kann. Die tauchen nach immer kürzerer Leinwandauswertung in den Regaln der Videotheken auf. Weiterhin verläuft staatliches und überstaatliches Recht immer mehr ineinander, und das nicht nur, weil "ohnehin alles globalisiert" würde: die ersten internationalen Abkommen zum Urheberrecht sind bereits vor mehr als 120 Jahren unterschrieben worden. Und schließlich werden im "Kampf gegen Piraterie" längst nicht mehr nur Fragen des legalen oder illegalen Umgangs mit geistigem Eigentum entschieden: Es geht um Privatsphäre und Datenschutz. Der "War on Piracy" ist ein "War on Privacy" geworden.

Urheberrecht: die schwierige Balance der Interessen

Seit seinen Anfängen im ausgehenden 15.Jahrhundert bedeutete "Copyright" gut zweihundert Jahre lang nicht mehr als ein obrigkeitsstaatlich verliehenes Privileg für die neu entstandenen Druckerpressen. Im England etwa vergab die Krone gegen eine Gebühr der Druckergilde das Patent für das Herstellen von Büchern. Ein einträgliches Geschäft für beide Seiten: die Drucker erhielten das garantierte Recht, die von ihnen verlegten Werke exklusiv zu verwerten, die Krone erhielt einen Teil der Einnahmen. Nur einer blieb außen vor bei diesem Geschäft: der Urheber. Das Copyright begann als Kopierrecht der Verlage, nicht als Eigentumsrecht der Autoren. Das änderte sich erst mit der "Statute of Anne" von 1710, als man im Schwung der Aufklärung das Staatsziel der "Ermunterung zum Lernen" entdeckte und nach Möglichkeiten suchte, die Herstellung und den Austausch von Ideen und Wissen zu fördern. Damit für die Urheber dieser Ideen Anreize zur Produktion geschaffen werden, konnten diese erstmals Rechte an ihren Produkten geltend machen. Andererseits wurde festgelegt, dass nach Ablauf einer Schutzdauer von 28 Jahren die Werke zur "public domain", zum frei verfügbaren Allgemeingut wurden. Die Drucker – modern gesprochen: die Rechteindustrie –, die ihre Monopolstellung gefährdet sahen, wehrten sich vergeblich. (Heute sind sie wieder mächtiger geworden.)

In Fragen des geistigen Eigentums sind seitdem zwei schützenswerte Interessen anerkannt: die der Urheber bzw. Rechteinhaber und die der Allgemeineheit der Nutzer, Leser, Zuschauer. Beide Seiten miteinander ins Gleichgewicht zu bringen, muss Sinn und Zweck aller Regelungen sein. Dahinter steht die Einsicht, dass Kultur und die kulturellen Güter, ob in der Wissenschaft, den Künsten, der Literatur, niemals das Produkt einsamer Genies sind, sondern durch Aneignung, Umformung und Austausch der Ideen aller entstehen. Die Produktion "geistigen Eigentums" würde bald zum Erliegen kommen, würde jeder seine Ergebnisse eifersüchtig für sich behalten.

Urheberrecht, global: Bern, TRIPS, WIPO

Ein entscheidendes Dilemma jedoch plagt das Urheberrecht: Bücher können über Landesgrenzen transportiert werden. Gesetze nicht. Ein Autor, dessen Text in einem anderen Land ohne Lizenz gedruckt und verkauft wird, hat solange keine Handhabe dagegen, wie der betreffende Staat sich nicht in multilateralen Konventionen verpflichtet hat, seine Rechte als Urheber anzuerkennen. Kein Wunder, dass solche Probleme schon sehr früh zu internationalen Abmachungen führten. Die Globalisierung dieser Rechtsgüter führte in den vergangenenen Jahrzehnten zur schrittweise Angleichung der eigentlich unterschiedlichen Traditionen des anglo-amerikanischen und des kontinentaleuropäischen Verständnis geistigen Eigentums. Während das "Copyright", wie der Name schon sagt, auf die Kopien abzielt und als Investitionsschutz der Rechteinhaber das Werk vornehmlich als Handelsware betrachtet, beruht Urheberrecht als "droit d'auteur" letztlich auf einem – vom Glauben an das "Genie" abgeleiteten – naturrechtlichen Verständnis der Persönlichkeitsrechte eines Urhebers. Die im europäischen Modell so genannten "moralischen" Rechte eines Urhebers (zum Beispiel Namensnennung) erkennt US-Recht allerdings bis heute nicht an.

1886 wurde die internationale "Berner Übereinkunft" von anfänglich 14 Staaten unterzeichnet, die sich verpflichteten, gemeinsame Mindeststandards für den Schutz geistigen Eigentums festzulegen und diese Schutzrechte gegenseitig anzuerkennen. Der inzwischen mehrfach revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) sind aktuell 157 Staaten beigetreten, damit hat sie praktisch weltweite Gültigkeit und gilt als "Mutter aller Urheberrechtskonventionen". Die meisten der nachfolgenden internationalen Konventionen verstehen sich komplementär zur RBÜ, so auch das "Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights", kurz "TRIPS-Abkommen", das 1995 in Kraft getreten ist. TRIPS ist ein Kind der Welthandelsorganisation (WTO) – wer in die WTO will, muss zwingend TRIPS akzeptieren – und ist damit ein reines Handelsabkommen, das neben urheberrechtlichen auch weitere Aspekte so genannter "Immaterialgüterrechte" (unter anderem Patent- und Markenrechte) reguliert. Es zielt vornehmlich auf die Beseitigung von Handelshemnissen und –verzerrungen.

Im Auftrag der Vereinten Nationen kümmert sich seit 1974 die Genfer "World Intellectual Property Organization" (WIPO) weltweit um Fragen des Urheberrechts. Einhundertzehn Jahre nach Bern hat sie 1996 mit zwei international ratifizierten Verträgen damit begonnen, die überkommenen Übereinkünfte zum Copyright für die moderne digitale Technik und das 21.Jahrhundert tauglich zu machen. Dabei regelt der "WIPO Copyright Treaty" (WCT) Fragen des Urheberrechts, wohingegen der "WIPO Performances and Phonograms Treaty" (WPPT) die verwandten Schutzrechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerproduzenten betrifft. Durch WIPO wurde der viel kritisierte legalistische Schutz technischer Schutzmaßnahmen – Recht schützt Technik, die wiederum Content schützen soll – in die internationale Rechtssprechung eingeführt.

Mit der Unterzeichnung der WIPO-Verträge hat sich auch die Europäische Union zu ihrer Umsetzung verpflichtet. Den Rahmen für die jeweilige nationale Implantierung gab dabei die EU-Richtlinie 2001/29/EG zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" aus dem Jahr 2001 vor. Keineswegs lief es dabei immer "harmonisch" ab. Die Debatte um die Details der Urheberrechtsreform, die sich unter anderem Autorenvertreter (VG Wort), Tonträgerindustrie (IFPI) und der Verband der Gerätehersteller (Bitkom) lieferten, führten zu einer deutlichen Überschreitung der von der EU gesetzten Frist zzur Umsetzung. Man einigte sich auf einen Minimalkonsens, ließ am 13.September 2003 eilig die überfällige Gesetzesnovelle in Kraft treten und warf alle ungelösten Fragen in einen "Zweiten Korb", der aktuell noch diskutiert wird.

Technik setzt Recht

Zwar ist die zum nicht-kommerziellen, eigenen Gebrauch angefertigte Privatkopie eines Werkstücks auch im digitalen Zeitalter prinzipiell weiterhin erlaubt. Untersagt ist jedoch, zu diesem Zweck etwaige "technische Schutzmaßnahmen", sprich: einen Kopierschutz, zu umgehen oder auszuhebeln. Frei nach der Melodie: Man darf zwar wollen, aber nicht können. Was zuerst wie ein Widerspruch im Gesetz aussieht – was nutzt ein Recht, von dem kein Gebrauch gemacht werden kann? – folgt in Wirklichkeit einer Logik, die in der Urheberrechts-Debatte immer mehr zur Normalität wird: Technik setzt Recht. Was immer Gerätehersteller oder die Rechteindustrie an Standards faktisch festlegen, wird nachträglich legalisiert.
Regionalcodes aufs DVDs sind ein solcher Fall. Die "Regional Playback Control" ist Teil der Verschlüsselung der Videodaten durch das "Content Scrambling System" (CSS) und soll verhindern, dass eine DVD, die zum Beispiel in den USA gekauft wurde, in einem andren Teil der Welt abgespielt werden kann. Das ist so, als ob die Seiten eines Buches plötzlich schwarz würden, sobald es über eine Landesgrenze getragen wird. Wer das umgehen will – wer seine Eigentum frei nutzen will –, ist gewzungen, CSS zu umgehen. Was zur illegalen Handlung erklärt wurde. Dasselbe gilt für andere Fälle des "fair use". Viele Hersteller programmieren ihre DVDs so, dass lästige Werbetrailer zu Beginn nicht übersprungen werden können. Wer ein Recht nutzen will, dass im VHS-Zeitalter selbstverständlich war – Vorspulen –, muss CSS umgehen. Wer seine DVD auf einem Linux-Gerät abspielen will, muss CSS umgehen. Wer für wissenschaftliche Zwecke Filmausschnitte speichern will, muss CSS umgehen. Wer seine DVD auf seinen Laptop überspielen und mitnehmen will, muss CSS umgehen. Alle diese Fälle stellen Verletzungen des neuen Urheberrechts dar. Dabei ist CSS technisch noch nicht einmal einen Anti-Kopiermechanismus, sondern bloß eine Verschlüsselungsmethode. Bitgenaue Kopien werden dadurch nicht verhindert. Legal gesprochen ist CSS jedoch eine "wirksame technische Schutzmaßnahme" – so haben zumindest Gerichte entschieden –, mithin ein System zur digitalen Rechtekontrolle ("DRM"). Sonderlich "wirksam" ist dieser Schutz übrigens nicht. Längst ist es von einigen wenigen Zeilen Programmiercode namens "DeCSS" geknackt worden. Aber wer DeCSS anwenden oder auch bloß darstellen, verbreiten oder darauf verlinken will, macht sich strafbar.
An CSS lässt sich gut ablesen, auf mit welchem Eifer die Rechteindustrie ihren "Content" schützt: den Inhalt durch die Regelungen des Copyright, sowie durch Verschlüsselungs- und Kopierschutztechnologien; die Schutztechnologien wiederum durch Geschäftsgeheimnis- und Patentrechte. Durch Lizenzierungspolitik werden die Gerätehersteller an bestimmte Auflagen gebunden. Und Angriffe auf das DRM-System werden durch die entsprechenden Untersagungsklauseln in den neuesten Copyright- und Urheberrechtsversionen abgewehrt. Der Film, den man sich ansieht, ist wie die Box in der Box in der Box in der…

In der postindustriellen "Informationsgesellschaft" sind urheberrechtlich geschützte Werke nicht nur kulturelles Gut, sondern auch kulturelles Kapital – und in den USA der größte Exportschlager. Weil handfeste geschäftliche Interessen auf dem Spiel stehen, droht das Urhebberecht zu kippen: von einer Balance zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Rechteindustrie hin zu einer reinen Investitionssicherung. Besonders deutlich wird diese Entwicklung an der schrittweisen Verlängerung der Schutzfristen. Betrug diese anfangs noch zwei mal vierzehn Jahre nach Erscheinen, so gilt heute, dass "individuell" entstandene Werke in den USA bis 70 Jahre nach dem Tod ihres Urhebers nicht angefasst werden dürfen (für Auftragsarbeiten gilt sogar eine längere Frist). Die letzte Verlängerung wurde 1998 durchgeführt; maßgebliche Kraft dahinter war niemand geringeres als der weltgößte Entertainer Disney, der befürchten musste, dass die Urheberrechte an seiner Maus 2004 an die Allgemeinheit fallen würden (jetzt: 2024). Im Kongress durchgesetzt wurde der "Copyright Term Extension Act" auf Drängen des damaligen Abgeordneten und früheren Entertainers Sonny Bono. (In Deutschland ist die 70-Jahres-Frist übrigens schon seit 1993 gültig. Die USA hat hier mit Europa nur gleichgezogen.)

War on Piracy

1979 sind die USA sind revidierten Berner Übereinkunft beigetreten. Ganz recht: erst 1979. Davor boten die USA ausländischen Urhebern keinerlei Rechtsschutz ihrer Werke. So erschien z.B. der Roman "Ulysses" 1929 in den USA ohne die Erlaubnis seines Autoren James Joyce, und ohne, dass der Schriftsteller einen Cent dafür zu sehen bekam. 1998 hat der US-Kongress in Umsetzung der WIPO-Verträge mit dem "Digital Millenium Copyright Act" (DMCA) ein umfangreiches Regelwerk gegen die "Circumvention of Copyright Protection Systems" geschaffen. Unter anderem verpflichtet es die Internet Service Provider, zur Verfolgung von mutmaßlich urhebrrechtsverletzenden File-Sharern die Verbindungsdaten und Namen ihrer Kunden an die Rechteindustrie herauszugeben. Vehement verlangen deutsche vom Gesetzgeber ähnliche Befugnisse. Die im Augenblick noch im Verfahren befindliche "Intellectual Property Enforcement Directive" der EU könnte auch hier genau dies möglich machen, befürchten Kritiker.

Es gibt auch erfreuliche Nachrichten: nicht alle Wünsche werden vom Gesetzgeber durchgewunken. Howard Berman, im US-Senat für den 28.Wahlbezirk Kaliforniens, besser bekannt als "Hollywood", hatte schon mal den Vorschlag gemacht, die Rechteindustrie dürfe sich legal gegen die Verbreitung ihres Eigentums in P2P-Netzen durch "technologische Selbsthilfemaßnahmen" wehren: im Klartext, durch bezahlte Hacker-Angriffe wie Täuschungsmanöver, falschen Dateien und Denial-of-Service-Attacken auf Server des Internet. Zwar setzte sich Berman mit seiner Forderung nach legalisierter Selbstjustiz nicht durch. Aber auch ohne ihn ist aus dem "War on Piracy" ein "War on Privacy", ein Angriff auf die Privatsphäre geworden. Im Juli diesen Jahres hat die Polizei von Los Angeles ein komlettes Überwachungssystem mit zehn digitalen Kameras von der amerikanischen Filmlobby MPAA spendiert bekommen – zur gezielten Observation des Fashion District, wo Schwarzhändler Touristen mit raubkopierten DVDs versorgen.

Genauso geht im Kinosaal der Trend zum Hochsicherheitstrakt. Filmjournalisten sind es längst gewohnt, vor Pressevorführungen Prozeduren wie auf Flughäfen über sich ergehen zu lassen: Metalldetektoren, Schleusen, Blicke in die Taschen, Arme auseinander und Abtasten. Dass die Filmindustrie ihre "Kritiker" wie Aussätzige behandelt, könnte man noch als Berufsrisiko abtun. Aber zusehends wendet sie solch aggressive Methoden auch gegen ihr eigenes Publikum. Filmtheaterketten versprechen ihren Mitarbeitern "Fangprämien", wenn sie Zuschauer aufspüren, die unerlaubt Vorführungen mitschneiden. Jüngst hat die Branche angekündigt, mehrere hundert Nachtsichtgeräte anzuschaffen, damit das Sicherheitspersonal auch im Dunkel der Vorführung die Übersicht behält. Kein Wunder, wenn immer mehr Leute auf den Kinobesuch verzichten und statt dessen zu Hause die DVD einlegen. Dort muss man wenigstens nicht befürchten, dass die Eisverkäuferin einem auf der Suche nach dem Camcorder heimlich die Tasche durchwühlt.

Gilt bald: Wer einen Film sehen möchte, macht sich verdächtig? Für die Kriminalisierung von P2P-Nutzern hat die Filmindustrie die Losung "Raubkopierer sind Verbrecher" ausgegeben. Unter dem Law-and-Order-Motto "Hart, aber gerecht" sollen Werbespots und Plakate direkt aufs "fehlende Unrechtsbewußtsein des Endverbrauchers" zielen. Und weil man glaubt, "dass es des Aufsehens bedarf", wurde die Kampagne angelegt, als ginge es um einen Kreuzzug: Furcht und Schrecken verbreiten für eine gerechtere Welt. Man werde das Problem "nicht so pädagogisch angehen können wie die Musikindustrie", begründet Elke Esser von der federführenden "Zukunft Kino Marketing" (ZKM) die Wahl der harten Bandagen. "Um Verständnis zu bitten, zeigt keinerlei Wirkung" wissen die Kampagnenmacher, die mit bewusst drastischen Motiven "in die trockene Diskussion einen Schuß parodistische Übertreibung" bringen wollen. Wieviel Humor jedoch in Werbesopts steckt, die zur Denunziation aufrufen (die Freundin eines Filesharers droht ihm mit der Polizei) oder offen homophob sind (Gefängnisinsassen werden als potentielle Vergewaltiger dargestellt), wird wohl ihr Geheimnis bleiben. Am Rande der parodistischen Übertreibung steht immerhin die Aussage, dass Raubkopierer mit "Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren" bestraft werden können. Das galt schon immer, nur eben für die "gewerbsmäßig unerlaubte Verwertung" urheberrechtlich geschützter Werke, also für Verkauf und Vertrieb im großen Stil. Rund 700 Verfahren im Film- und Softwarebereich hat die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) im ersten Quartal 2005 eingeleitet. Nach einer Studie stehen 94 Prozent der Hollywood-Filme und 40 Prozent Filme aus deutscher Produktion vor oder kurz nach Kinostart online zum nicht autorisierten Download zur Verfügung. Für das vergangene Jahr hat die amerikanische Filmindustrie einen Ausfall von 3,4 Milliarden Dollar allein durch raubkopierte DVDs (ohne Filesharing) angemeldet. Für die deutsche Filmbranche bezifferte die ZKM die Verluste durch illegales Kopieren in diesem Zeitraum mit insgesamt 1,06 Milliarden Euro, etwa ein Fünftel des Jahresumsatzes.
Die Situation scheint festgefahren. Die Unterhaltungsindustrie hat zu einem nicht unerheblichen Teil selbst die Kräfte freigesetzt, in denen sie jetzt die Waffen des Bösen ausmachen will – man denke nur an Apple's legendären Slogan "Mix, Burn, Rip", oder an die Rolle der Firma Sony, die als Gerätehersteller einerseits leistungsfähige Brenner an den Mann und die Frau bringen will, andererseits nicht möchte, dass diese zum Vervielfältigen ihrer eigenen Filme genutzt werden. In einer Debatte, die in ihrer Hysterie und Rhetorik mitlerweile an Kalte-Kriegs-Szenarien erinnert, ist es fraglich, ob vermittelnde Vorschläge, eine »Kultur-Flatrate« im Internet einzuführen, oder Werke zur freien Verfügung als »Creative Commons« auszuzeichnen, Gehör finden werden.

Kolik.Film 4/2005